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Damenriege TV Sissach
Art. 1 Name und Zweck Unter dem Namen Damenriege Turnverein Sissach (nachfolgend DR genannt) besteht innerhalb des Turnvereins Sissach (TVS) eine Riege gemäss Art. 4 der Statuten des TVS. Die DR bezweckt die allseitige turnerische Betätigung sowie Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen. Art. 2 Verbandszugehörigkeit Die Mitglieder der DR sind zugleich Mitglied der in Art. 3 der Statuten des TVS aufgeführten Verbände. Art. 3 Mitgliedschaft Mitglied der DR können alle Aktiven
und Jugendlichen gemäss Art. 5 der Statuten des TVS werden. Art. 4 Organe Die Organe der DR sind: - Riegenversammlung (Art. 20 der Statuten TVS und Art. 5 Riegenreglement) - Riegenvorstand (Art. 18 der Statuten TVS und Art. 8 Riegenreglement) - Kontrollstelle (Art. 27 der Statuten TVS) - ev. weitere Kommissionen oder Organe Art. 5 Riegenversammlung (RV)
Das oberste Organ der DR ist die RV. Sie wird in der Regel
vor Mitte Dezember abgehalten. Die RV wird vom Vorstand einberufen. Die
Einladung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe der Traktanden und 1. Appell und Wahl der Stimmenzahler 2. Protokoll der letzten RV 3. Jahresberichte (Präsidentin, Leiterin, Mädchenriegenleiterin) 4. Jahresrechnung und Revisorenbericht 5. Budget, Festlegen der Ausgabenkompetenz des Vorstandes und festsetzen des Riegenbeitrages 6. Mutationen 7. Wahlen a) Vorstand b) Präsidentin c) DR-Leiterinnen 8. Jahresprogramm 9. Behandlung von Anträgen 10. Auszeichnungen 11. Diversa
Art. 6 Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und wahlberechtigt an der RV sind alle TVS-Mitglieder mit Ausnahme
der Jugendlichen unter Art. 7 Beschlüsse und Wahlen
Die RV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit
dem einfachen Mehr der abgegebenen Art. 8 Riegenvorstand a) Zusammensetzung Der Riegenvorstand setzt sich aus 5-7 Mitglieder zusammen. Bei Bedarf kann der Vorstand um maximal 2 Mitglieder erweitert werden. Die Vorsitzende, die DR-Leiterinnen und die übrigen Mitglieder werden durch die RV gewählt. Chargen: Präsidentin, DR-Leiterin, Vizeleiterin, Aktuarin, Kassierin, Materialverwalterin, Mädchenriegenhauptleiterin. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich. b) Aufgaben und Kompetenzen Der Riegenvorstand hat im besonderen folqende Obliegenheiten zu erfüllen: - Vorbereitung der Traktanden für die RV und Vollzug ihrer Beschlüsse - Einberufung und Leitung der RV unter Bekanntgabe der Geschäfte - Verwaltung des Riegenvermögens, Führung der Jahresrechnung und Aufstellung des Riegenbudgets - Führung des Mitgliederverzeichnisses - Verkehr mit den Behörden via administrativem Ausschuss TVS - Reservieren der Hallen via technischem Ausschuss TVS - Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein Die Präsidentin oder bei ihrer Verhinderung die Vizepräsidentin zeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich für die Belange der DR. Die Riegenpräsidentin vertritt in der Regel die Riege im Zentralvorstand, die Leiterin ist die Vertreterin ihrer Riege im Technischen Ausschuss und die Kassierin oder Aktuarin vertritt die Riege im Administrativen Ausschuss des TVS. Ein Vorstandmitglied kann nur in einer Funktion dem Zentralvorstand TVS oder einem Ausschuss des TVS angehören. Art. 9 Kontrollstelle Nach Art. 27 der Statuten TVS: Die Revisoren des TVS prüfen die Buchhaltung der DR und haben zuhanden der RV Bericht zu erstatten. Art. 10 Organisation
Falls dieses Reglement keine speziellen Bestimmungen
enthält, gelten grundsätzlich die entsprechenden Art. 11 Riegenfinanzen / Kompetenzen Die DR hat ihren Betrieb grundsätzlich selbsttragend zu gestalten. Die Einnahmen der DR sind:
- Beiträge der Riegenmitglieder (Aktive + Jugendliche) -
Jahresbeitrag abzüglich Anteil Gesamtverein. - Ertrag aus Anlässen, welche
die DR selbst oder zusammen mit einer anderen Riege des TVS durchführt, - Spezielle Gönner- oder Sponsorenbeiträge an die DR Die Ausgaben der DR sind: - Auslagen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb inkl. Geräte. - Abgaben an Fachverbände gemäss Art. 2 dieses Reglements. - Geschenke (dito für allfällige andere Funktionäre). Korrespondenzen mit Behörden, Sonderaktionen, wie Mitgliederwerbung, Bettelaktionen und Sponsorenverträge müssen vom administrativen Ausschuss des TVS genehmigt werden. Termine für Anlässe sind im technischen Ausschuss des TVS zu koordinieren. Mitgliederbeiträge und Riegeninterne Aktivitäten können in eigener Kompetenz unter Mitteilung an den Zentralvorstand festgelegt werden. Entschädigungsansätze und Spesentarife werden vom Zentralvorstand resp. Administrativen Ausschuss für den Gesamtverein mittels separatem Reglement festgesetzt. Art. 12 Versicherung Nach Art. 12 der Statuten TVS: Alle im TVS
sporttreibenden Mitglieder sind verpflichtet, sich privat gegen Unfall und
Krankheit zu versichern. Für allfällige Schäden übernehmen die DR und der TVS keine Haftung. Art. 13 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr der DR dauert vom 1. Dezember bis 30. November. Art. 14 Revision Die DR kann Aenderungen des Riegenreglements unter Zustimmung des Zentralvorstandes TVS vornehmen. Art. 15 Auflosung der DR
Beschlüsse über die Auflösung der DR verlangen die
Zustimmung von ¾ der an der RV anwesenden und Art. 16 Vermögen Das vorhandene Inventar (Material) und Vermögen sind im Falle einer Auflosung dem TVS zu übergeben. Art. 17 Inkrafttreten des Riegenreglements Das Riegenreglement tritt nach Genehmigung durch die RV und den Zentralvorstand in Kraft.
Genehmigt an der Riegenversammlung der Damenriege Sissach am 3. Februar 1996 Für die DAMENRIEGE TV SISSACH Die Präsidentin: Die Aktuarin: Susanne Nebiker Carmen Graf Genehmigt vom Zentralvorstand des Turnvereins Sissach am Für den Zentralvorstand TV SISSACH Der Präsident: Der Technische Leiter Tom Wernli Martin Häberli
Änderungen seit 3.2.1996:
12.12.2005: Art. 11 Die Ausgaben der DR sind: - Leiterentschädigung wird gestrichen, neu: Geschenke (dito für allfällige andere Funktionäre).
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