Riegenreglement

 

Damenriege TV Sissach

 

Art. 1    Name und Zweck

Unter dem Namen Damenriege Turnverein Sissach (nachfolgend DR genannt) besteht innerhalb des

Turnvereins Sissach (TVS) eine Riege gemäss Art. 4 der Statuten des TVS.

Die DR bezweckt die allseitige turnerische Betätigung sowie Kameradschaft und Geselligkeit zu pflegen.

Art. 2    Verbandszugehörigkeit

Die Mitglieder der DR sind zugleich Mitglied der in Art. 3 der Statuten des TVS aufgeführten Verbände.

Art. 3    Mitgliedschaft

Mitglied der DR können alle Aktiven und Jugendlichen gemäss Art. 5 der Statuten des TVS werden.
Alle Riegenmitglieder sind Mitglieder des TVS.

Art. 4 Organe

Die Organe der DR sind:

- Riegenversammlung (Art. 20 der Statuten TVS und Art. 5 Riegenreglement)

- Riegenvorstand (Art. 18 der Statuten TVS und Art. 8 Riegenreglement)

- Kontrollstelle (Art. 27 der Statuten TVS)

- ev. weitere Kommissionen oder Organe

Art. 5    Riegenversammlung (RV)

Das oberste Organ der DR ist die RV. Sie wird in der Regel vor Mitte Dezember abgehalten. Die RV wird vom Vorstand einberufen. Die Einladung hat schriftlich zu erfolgen, unter Angabe der Traktanden und
muss mindestens 14 Tage vorher zugestellt werden.
Die RV behandelt ordentlicherweise folgende Geschäfte:

1. Appell und Wahl der Stimmenzahler

2. Protokoll der letzten RV

3. Jahresberichte (Präsidentin, Leiterin, Mädchenriegenleiterin)

4. Jahresrechnung und Revisorenbericht

5. Budget, Festlegen der Ausgabenkompetenz des Vorstandes und festsetzen des Riegenbeitrages

6. Mutationen

7. Wahlen

a) Vorstand

b) Präsidentin

c) DR-Leiterinnen

8. Jahresprogramm

9. Behandlung von Anträgen

10. Auszeichnungen

11. Diversa

 

Art. 6    Stimm- und Wahlrecht

Stimm- und wahlberechtigt an der RV sind alle TVS-Mitglieder mit Ausnahme der Jugendlichen unter
16 Jahren.

Art. 7    Beschlüsse und Wahlen

Die RV fasst ihre Beschlüsse und vollzieht ihre Wahlen mit dem einfachen Mehr der abgegebenen
Stimmen
(vorbehältlich Art. 16 des Riegenreglements). Bei Stimmengleichheit gibt die Vorsitzende den Stichentscheid. Die RV wird durch die Riegenpräsidentin oder die Vizepräsidentin geleitet.

Art. 8    Riegenvorstand

a) Zusammensetzung

Der Riegenvorstand setzt sich aus 5-7 Mitglieder zusammen. Bei Bedarf kann der Vorstand um maximal

2 Mitglieder erweitert werden. Die Vorsitzende, die DR-Leiterinnen und die übrigen Mitglieder werden durch die RV gewählt.

Chargen: Präsidentin, DR-Leiterin, Vizeleiterin, Aktuarin, Kassierin, Materialverwalterin,

Mädchenriegenhauptleiterin.

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, eine Wiederwahl ist möglich.

b) Aufgaben und Kompetenzen

Der Riegenvorstand hat im besonderen folqende Obliegenheiten zu erfüllen:

- Vorbereitung der Traktanden für die RV und Vollzug ihrer Beschlüsse

- Einberufung und Leitung der RV unter Bekanntgabe der Geschäfte

- Verwaltung des Riegenvermögens, Führung der Jahresrechnung und Aufstellung des Riegenbudgets

- Führung des Mitgliederverzeichnisses

- Verkehr mit den Behörden via administrativem Ausschuss TVS

- Reservieren der Hallen via technischem Ausschuss TVS

- Förderung der Zusammenarbeit im Gesamtverein

Die Präsidentin oder bei ihrer Verhinderung die Vizepräsidentin zeichnet mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu zweien rechtsverbindlich für die Belange der DR. Die Riegenpräsidentin vertritt

in der Regel die Riege im Zentralvorstand, die Leiterin ist die Vertreterin ihrer Riege im Technischen Ausschuss und die Kassierin oder Aktuarin vertritt die Riege im Administrativen Ausschuss des TVS.

Ein Vorstandmitglied kann nur in einer Funktion dem Zentralvorstand TVS oder einem Ausschuss des TVS

angehören.

Art. 9    Kontrollstelle

Nach Art. 27 der Statuten TVS: Die Revisoren des TVS prüfen die Buchhaltung der DR und haben zuhanden der RV Bericht zu erstatten.

Art. 10   Organisation

Falls dieses Reglement keine speziellen Bestimmungen enthält, gelten grundsätzlich die entsprechenden
Bestimmungen der Statuten des TVS.

Art. 11   Riegenfinanzen / Kompetenzen

Die DR hat ihren Betrieb grundsätzlich selbsttragend zu gestalten.

Die Einnahmen der DR sind:

- Beiträge der Riegenmitglieder (Aktive + Jugendliche) - Jahresbeitrag abzüglich Anteil Gesamtverein.
  Zahlungen aus der Zentralkasse des TVS für turnende Ehren- und Freimitglieder in der Höhe eines
  beitragspflichtigen Riegenmitgliedes.

- Ertrag aus Anlässen, welche die DR selbst oder zusammen mit einer anderen Riege des TVS durchführt,
  oder Ertrag aus dem Verteiler von Anlässen des Gesamtvereins.

- Spezielle Gönner- oder Sponsorenbeiträge an die DR

Die Ausgaben der DR sind:

- Auslagen für den Trainings- und Wettkampfbetrieb inkl. Geräte.

- Abgaben an Fachverbände gemäss Art. 2 dieses Reglements.

- Geschenke (dito für allfällige andere Funktionäre).

Korrespondenzen mit Behörden, Sonderaktionen, wie Mitgliederwerbung, Bettelaktionen und

Sponsorenverträge müssen vom administrativen Ausschuss des TVS genehmigt werden.

Termine für Anlässe sind im technischen Ausschuss des TVS zu koordinieren.

Mitgliederbeiträge und Riegeninterne Aktivitäten können in eigener Kompetenz unter Mitteilung an den

Zentralvorstand festgelegt werden. Entschädigungsansätze und Spesentarife werden vom Zentralvorstand

resp. Administrativen Ausschuss für den Gesamtverein mittels separatem Reglement festgesetzt.

Art. 12   Versicherung

Nach Art. 12 der Statuten TVS:

Alle im TVS sporttreibenden Mitglieder sind verpflichtet, sich privat gegen Unfall und Krankheit zu versichern. Für allfällige Schäden übernehmen die DR und der TVS keine Haftung.
Alle gemäss Bestandesliste ausgewiesenen Aktivmitglieder und Jugendliche sind während den Turn- und
Trainingsstunden im Rahmen der obligatorischen Grundversicherung (Prämie im Beitrag enthalten) bei der
Sportversicherungskasse des STV (SVK-STV) versichert.

Art. 13   Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr der DR dauert vom 1. Dezember bis 30. November.

Art. 14   Revision

Die DR kann Aenderungen des Riegenreglements unter Zustimmung des Zentralvorstandes TVS vornehmen.

Art. 15   Auflosung der DR

Beschlüsse über die Auflösung der DR verlangen die Zustimmung von ¾ der an der RV anwesenden und
stimmberechtigten Mitglieder.

Art. 16   Vermögen

Das vorhandene Inventar (Material) und Vermögen sind im Falle einer Auflosung dem TVS zu übergeben.

Art. 17   Inkrafttreten des Riegenreglements

Das Riegenreglement tritt nach Genehmigung durch die RV und den Zentralvorstand in Kraft.

 

Genehmigt an der Riegenversammlung der Damenriege Sissach am 3. Februar 1996

Für die DAMENRIEGE TV SISSACH

Die Präsidentin:            Die Aktuarin:

Susanne Nebiker           Carmen Graf

Genehmigt vom Zentralvorstand des Turnvereins Sissach am

Für den Zentralvorstand TV SISSACH

Der Präsident:            Der Technische Leiter

                                                               Tom Wernli                Martin Häberli

 

Änderungen seit 3.2.1996:

 

12.12.2005: Art. 11 Die Ausgaben der DR sind: - Leiterentschädigung wird gestrichen, neu: Geschenke

                  (dito für allfällige andere Funktionäre).